Vereinsstatuten

Sumsi Dampfbahn


I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen „Sumsi Dampfbahn“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der Verein bezweckt die Verwendung der Sumsi Dampfbahn.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins „Sumsi Dampfbahn Obwalden“ können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Als Aktivmitglieder gelten jene, die am Vereinsleben bzw. -geschehen aktiv teilnehmen wollen, während Passivmitglieder dies nur durch die Leistung eines Jahresbeitrages unterstützen und sonst keinerlei Mitwirkungs- und Stimmrechte haben. Aktiv- sowie Passivmitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Versammlung.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.

Art. 5

Die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt durch die Gründungs- bzw. Hauptversammlung.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

IV. ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins „Sumsi Dampfbahn“ sind:a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle

a) Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
f) Änderung der Statuten;
g) Auflösung des Vereins.

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als je ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

b) Der Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Dabei wird an der Hauptversammlung alternierend der Präsident oder der restliche Vorstand gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsidentin oder Präsident
b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident
c) Aktuarin oder Aktuar
d) Kassierin oder Kassier
e) Beisitzerin oder Beisitzer
f) Beisitzerin oder Beisitzer

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen;
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

c) Revisionsstelle

Art. 16

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 17

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 18

Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN 

Art. 19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung genehmigt. 
Art. 13 wurde gemäss Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Januar 2015 angepasst.
Art. 12 wurde gemäss Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Februar 2016 angepasst.

Sachseln, den 18. Februar 2016

Der Präsident:
Bruno Schwegler

Der Viezepräsident:
Thomas Bleiker